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Lohn- und Gehaltskonto: Führung und Dokumentation / 2.6 Eintragung Großbuchstabe M

Rainer Hartmann
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Erhält der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltliche Verpflegung von seinem Arbeitgeber, gilt eine weitere Bescheinigungspflicht.[1] Damit das Finanzamt eine eventuelle Kürzung der Verpflegungspauschalen bei der Einkommensteuerveranlagung erkennen kann, ist im Lohnkonto und in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe M einzutragen.

Die Bescheinigungspflicht knüpft ausschließlich an den Sachverhalt der üblichen Arbeitgeberbewirtung (60-EUR-Grenze) an, unabhängig davon, ob hierfür im Einzelfall die Vorteilsbesteuerung oder der Werbungskostenabzug zum Tragen kommt. Die Bescheinigung ist deshalb auch in den Fällen vorzunehmen, in denen der geldwerte Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts pauschal oder individuell versteuert worden ist.

Besonderheiten bei der Aufzeichnung

Der Großbuchstabe M umfasst auch Sachverhalte, bei denen eine Verpflegungspauschale von vornherein nicht gewährt werden kann und dementsprechend ihre Kürzung ausscheidet. Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der vom Arbeitgeber unentgeltlich bzw. verbilligt an den Arbeitnehmer gewährten (üblichen) Mahlzeiten im Kalenderjahr. Neben dem Großbuchstaben M ist weder die Anzahl der gewährten Mahlzeiten noch sind sonstige die Mahlzeitengestellung erläuternde Arbeitgeberbescheinigungen neben den Reisekostenabrechnungen durch den Arbeitgeber auszustellen.

 
Wichtig

Großbuchstabe M verpflichtend anzugeben

Der Großbuchstabe M ist im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zwingend aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten im Rahmen der 60-EUR-Grenze unentgeltlich oder verbilligt verpflegt worde...

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