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Frotscher/Geurts, EStG § 16 Veräußerung des Betriebs / 7.7.1.2 Ausscheiden

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 170

Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen eine Abfindung aus, so veräußert er damit seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich an die verbleibenden Mitunternehmer. Der Vorgang ist rechtssystematisch als Veräußerung, nicht als Aufgabe des Mitunternehmeranteils anzusehen. Zwar führt das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft zivilrechtlich zu einem Anwachsen kraft Gesetzes nach § 738 Abs. 1 BGB bzw. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB bei den verbleibenden Mitgesellschaftern. Dies steht aber der steuerlichen Wertung als Veräußerungsvorgang nicht entgegen, wenn der Ausscheidende dabei seinen Auseinandersetzungsanspruch realisiert[1]. Scheidet der Mitunternehmer ohne Abfindung aus, weil (gesellschaftsrechtlich) kein Abfindungsanspruch besteht oder ein solcher nicht geltend gemacht wird, kommt es zu einer unentgeltlichen Anteilsübertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG. Erreicht die Abfindung nicht die Höhe des Buchwerts des Mitunternehmeranteils, erzielt der Ausscheidende einen Veräußerungsverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Abfindung und dem Buchwert des Mitunternehmeranteils. Ein Gewinn wird in diesem Fall von den verbleibenden Gesellschaftern jedoch nicht erzielt. Vielmehr kommt es in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Buchwert und der Abfindung zu einer Abstockung der Buchwerte der aktivierten Wirtschaftsgüter[2].

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Veräußerung des Personengesellschaftsanteils ist zu beachten, dass die Übertragung eines Gesellschaftsanteils sich nach § 398 i. V. m. § 413 BGB richtet, die zivilrechtlich keiner weiteren Vollzugsakte bedürfen. Der Zeitpunkt dieser Übertragung ist jedoch der Auslegung zugänglich (§ 133, § 157 BGB) und erforderliche Genehmigungen von Gesellschaftern (§ 711 BGB) können auch mit zivilrechtlich...

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