Rz. 103
Der Gewerbebetrieb wird als wirtschaftliche und organisatorische Einheit veräußert, wenn sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden. Entsprechend müssen bei der Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Zug veräußert, entnommen oder anderweitig verwendet werden (Rz. 19).
Die Zurückbehaltung oder anderweitige Verwertung nur unwesentlicher Wirtschaftsgüter ist für die Anwendbarkeit des § 16 EStG unschädlich. Werden sie im Rahmen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe mitveräußert bzw. entnommen, so gehört der Vorgang mit seinen Ertragsauswirkungen – vorbehaltlich der Verwertung im laufenden Geschäftsverkehr (Rz. 72) – zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn; bleiben sie Betriebsvermögen (so bei Teilbetriebsveräußerungen im Bereich des restlichen Betriebsvermögens), so führt die spätere Veräußerung bzw. Entnahme zum laufenden Gewinn.
Rz. 104
Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist nicht nur für die Betriebsveräußerung und -aufgabe von Bedeutung, sondern auch bei der Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung, bei der Einbringung eines Unternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach den §§ 20, 24 UmwStG sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG; auch zur Abgrenzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG findet der Begriff Anwendung. Eine allgemeingültige Definition der "wesentliche Betriebsgrundlage" für alle Bereiche gibt es nicht. In den einzelnen Anwendungsbereichen kommt die Rspr. zu unterschiedlichen Auslegungen (Rz. 103ff.).
Rz. 104a
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen i. S. v. § 16 EStG gehören zum einen die Wirtschaftsgüter, die nach der Art des Betriebs und ihrer Funkt...