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Frotscher/Geurts, EStG § 16 Veräußerung des Betriebs / 2.1 Die Begriffe

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 19

§ 16 EStG regelt in Abs. 1 die Betriebsveräußerung und stellt in Abs. 3 die Betriebsaufgabe der Betriebsveräußerung im Wege einer Fiktion gleich. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht gelten für die beiden gesetzlich nicht näher bestimmten Begriffe die folgenden Definitionen:

Eine Betriebsveräußerung ist anzunehmen, wenn

  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der betrieblichen Einheit (Betrieb, Teilbetrieb etc.)
  • in einem einheitlichen Vorgang
  • entgeltlich oder teilentgeltlich
  • auf einen Erwerber übertragen werden, der dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb weiterzuführen, und
  • der Veräußerer seine bisher in dem Betrieb ausgeübte gewerbliche Tätigkeit endgültig aufgibt.

Eine Betriebsaufgabe liegt dagegen im Regelfall dann vor, wenn der Unternehmer

  • aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben,
  • seine in diesem Betrieb als Erwerbsquelle ausgeübte Tätigkeit endgültig einstellt und
  • die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Dritte veräußert, ins Privatvermögen übernimmt oder anderweitig verwendet und
  • der Betrieb als einheitlicher Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst wird[1]. Bleibt der bisherige Betriebsinhaber gewerblich tätig, ist zu prüfen, ob der bisherige Betrieb fortgeführt wird oder ein gänzlich neuer Betrieb vorliegt.[2] Auch eine Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im selben Wirkungskreis kann schädlich sein.[3] Eine Teilbetriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Stpfl. seine gewerbliche Tätigkeit nur in einem bestimmten Teilbereich aufgibt und Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen sind, in dem verbleibenden Betrieb weiter nutzt.[4] Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die ...

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