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Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 2.1.2.1 Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 56

Als Sonderausgaben abziehbar sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse[1] sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören die gesetzlichen Sozialversicherungen der Arbeiter und Angestellten, die seit 1992 im SGB VI geregelt sind.

 

Rz. 56a

Ab 1.10.2005 sind Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund, die durch Integration der BfA und des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gebildet wurde;
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die aus der Fusion der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse entstanden ist;
  • die Deutsche Rentenversicherung Regionalträger, das sind die ehemaligen Landesversicherungsanstalten.
  • Die Künstlersozialkasse ist kein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern fungiert lediglich als Einzugsstelle der Beiträge. Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach dem KünstlersozialversicherungsG versicherungspflichtig sind, zahlen die Hälfte des zu entrichtenden Gesamtbeitrags an die Künstlersozialkasse. Dieser Beitrag ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Der restliche Beitrag wird von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich zusammen aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes. Dieser Beitrag fällt nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.[2]
 

Rz. 57

Als Sonderausgaben abziehbar sind die Beiträge aufgrund gesetzlicher Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit, aber auch freiwillige Beiträge zur Weiter- oder Höherversicherung sowie aufgrund einer freiwillig begründeten Rentenversich...

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  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
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