Arbeitnehmer können für ihre Tätigkeit unter klimatisch besonders schweren Bedingungen eine sog. Erschwerniszulage bekommen, z. B. im Straßenbaugewerbe oder Garten- und Landschaftsbau. Die Frostzulage kann während der Kälteperiode zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Da die Frostzulage zu den Bestandteilen des Arbeitslohns für die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer zählt, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Frostzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Frostzulage | pflichtig | pflichtig |
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