Ein wesentliches Merkmal persönlicher Abhängigkeit ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenübersteht. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Arbeitgeber befugt ist, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen sowie arbeitsbegleitende Verhaltensregeln aufzustellen. Können einem Mitarbeiter fachliche Weisungen erteilt werden, so spricht dies in der Regel für eine persönlich abhängige Tätigkeit. Demgegenüber ist der Selbstständige nicht an Weisungen gebunden, er kann vielmehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen.

 
Wichtig

Weisungsabhängigkeit bei Selbstständigen

Zwar können auch Selbstständige in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein. So kann auch der Besteller beim Werkvertrag dem Werkunternehmer Weisungen erteilen. Hat der Weisungsberechtigte die Möglichkeit, während der Durchführung der Aufgabe Einfluss auf Ort, Zeit und Durchführung zu nehmen, schließt dies das Merkmal der Selbstständigkeit in der Regel aus. Weisungsfrei sind in der Regel nur solche Tätigkeiten, bei denen dem Ausübenden nur die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sind, während es seiner Entscheidung überlassen bleibt, die Art und Weise zu bestimmen, wie er diese Ziele erreicht.

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