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Entfernungspauschale / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Steuerlich werden diese Aufwendungen im Rahmen einer verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale berücksichtigt. Zum 1.1.2026 wurde die Entfernungspauschale auf 0,38 EUR pro Entfernungskilometer[1] (bis 2025: 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer) angehoben. Sie sind für die gesamte Wegstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte abzugsfähig.[2]

 
Hinweis

Bis 2025: Fernpendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer

Steuerlich wurden die Aufwendungen bis 2025 i. H. v. 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,38 EUR (sog. Fernpendlerpauschale) pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Die unterschiedliche Behandlung der Entfernung für größere Wegstrecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometermeter ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.[3]

Zum 1.1.2026 wurde die entfernungsabhängige Unterscheidung der Entfernungspauschale aufgegeben und die bisherige Fernpendlerpauschale ab dem ersten Entfernungskilometer i. S. d. Gleichbehandlung allen Arbeitnehmern gewährt.

 
Praxis-Tipp

Steuerliche Auswirkungen der höheren Pauschale

Für Arbeitnehmer mit einer Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mind. 20 km bedeutet dies bei 220 Arbeitstagen einen höheren Werbungskostenabzug von 352 EUR (= 0,08 [0,38-0,30] EUR × 20 km × 220 Tage) pro Jahr. Dieselben vorteilhaften Auswirkungen ergeben sich für den Umfang des pauschalierungsfähigen Arbeitgeberersatzes, der an die Höhe des Werbungskostenabzugs geknüpft ist.

Bei der Einkommensteuerveranlagung ab 2026 bewirkt das höhere Abzugsvolumen eine geringere Steuerbela...

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