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Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der B ... / 1.5 Vorübergehende Überlassung bis zu einer Höchstdauer (§ 1 Abs. 1b)

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[Vorspann]

In § 1 Abs. 1b AÜG ist eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten geregelt. Damit hat der Gesetzgeber das Kriterium der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung konkretisiert. Beim Modell der Arbeitnehmerüberlassung sind die Einsätze der Leiharbeitnehmende bei den Entleihbetrieben ihrer Natur nach von vorübergehender Dauer. Mit der Regelung in § 1 Abs. 1b AÜG hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt (vgl. BAG, Entscheidungen vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 und vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13).

1.5.1 Grundsatz und Berechnung

 

(1) Die Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG) ist arbeitnehmerbezogen ausgestaltet. Die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher ist grundsätzlich auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Die Bestimmung des für die Überlassungshöchstdauer maßgeblichen Überlassungszeitraums richtet sich nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Es handelt sich um eine nach Monaten bestimmte Frist. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung. Dieser Tag zählt nach § 187 Abs. 2 BGB mit. Die Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der nach seiner Zahl oder Benennung dem Tag vorhergeht, der dem Anfangstag der Frist entspricht. Ist zum Beispiel der 3. April 2026 als erster Einsatztag festgelegt, ist die Überlassung nach der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 aufeinander folgenden Monaten bis zum Ablauf des 2. Oktober 2027 zulässig. Für die Beurteilung, ob es sich um denselben Entleiher handelt, ist auf den Entleiher als Arbeitgeber abzustellen, vgl. FW 1.4:1. Abs. 6. Maßgeblich ist somit nicht die Dauer des Einsatzes im einzelnen Betrieb des Entleihers, sondern beim Entleiher als Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichende Höchstdauern festgelegt werden (vgl. FW 1.4...

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