Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft, Begriff der sonstigen öffentlichen Einrichtung, Aktiengesellschaft in Vollbesitz der öffentlichen Hand als öffentliche Einrichtung, Wettbewerbsverzerrung, Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, unter der Annahme, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt, von der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird, wenn, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, davon ausgegangen werden kann, dass diese Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts einzustufen ist und dass sie die betreffende Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, und sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Befreiung der Tätigkeit nicht geeignet ist, zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu führen.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff der sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht unter Heranziehung der Definition des Begriffs der Einrichtung des öffentlichen Rechts in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge auszulegen.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1

 

Beteiligte

Saudaçor

Saudaçor - Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA

Fazenda Pública

 

Verfahrensgang

Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 12.03.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 212/25)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 13 Abs. 1 ‐ Behandlung als Nichtsteuerpflichtige ‐ Begriff ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ ‐ Aktiengesellschaft, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des Gesundheitssystems der Autonomen Region Azoren beauftragt ist ‐ Bestimmung der Einzelheiten dieser Dienstleistungen einschließlich ihrer Vergütung in Programm-Verträgen zwischen der Gesellschaft und der Region“

In der Rechtssache C-174/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 12. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 2014, in dem Verfahren

Saudaçor ‐ Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA

gegen

Fazenda Pública

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Saudaçor ‐ Sociedade Gestora de Recursos e Equipamentos da Saúde dos Açores SA, vertreten durch G. Leite de Campos, M. Clemente und J. Batista Pereira, advogados,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Campos Laires als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von P. Mantle, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 2015

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) und von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

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