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FG Hamburg Urteil vom 13.08.2002 - IV 69/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht / Abgabenbefreiung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Diebstahl des Übersiedlungsgutes während der Jahresfrist steht der Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß der Zollbefreiungsverordnung auf der Grundlage des Art. 212a Zollkodex in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 82/97 nicht entgegen.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 203, 212a; VO 918/83/EWG Art. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entstehung von Einfuhrabgaben.

Auf Zollantrag und Zollanmeldung des Klägers vom 25.6.1997 wurde der Pkw "X" des Klägers ohne Erhebung von Eingangsabgaben als Übersiedlungsgut aus den USA in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Unter Ziff. 8 des von der Zollstelle auszufüllenden Zollbeleges ist folgender Hinweis enthalten: "Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der überwachenden Zollstelle nicht vor dem (Datum) 26.06.98 verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder sonst überlassen werden. Bei Weitergabe vor Ablauf dieser Frist werden die Eingangsabgaben erhoben".

Am 20.3.1998 wurde der Pkw gestohlen. Das eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt, da ein Dieb nicht ermittelt werden konnte. Die Kfz-Versicherung des Klägers hat den Kaskoschaden mit 40.000 DM reguliert.

Mit Bescheid vom 4.1.1999 forderte der Beklagte (vormals Hauptzollamt H) auf den ermittelten Zollwert des Pkw in Höhe von 31.348 DM Zoll in Höhe von 3.134,80 DM und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 5.517,25 DM von dem Kläger an. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Pkw gestohlen und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Der Kläger hafte mithin neben dem Dieb gesamtschuldnerisch gemäß Art 203, 213 Zollkodex. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 11.1.1999 eingegangenen Schreiben Einspruch ein und stellte hilfsweise einen Antr...

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