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EuGH Urteil vom 22.01.2009 - C-377/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsverbot für Verluste aus der Veräußerung einer ausländischen Gesellschaft

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, ist Art. 56 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

Normenkette

EGVtr Art. 56

Beteiligte

STEKO Industriemontage

Finanzamt Speyer-Germersheim

STEKO Industriemontage GmbH

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 04.04.2007; Aktenzeichen I R 57/06; BFH/NV 2007, 2028)

Tatbestand

„Körperschaftsteuer ‐ Übergangsbestimmungen ‐ Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften“

In der Rechtssache C-377/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2007, in dem Verfahren

Finanzamt Speyer-Germersheim

gegen

STEKO Industriemontage GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ileši&ccaron,; A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwal...

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