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EuGH Urteil vom 22.01.2009 - C-377/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsverbot für Verluste aus der Veräußerung einer ausländischen Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, ist Art. 56 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

 

Normenkette

EGVtr Art. 56

 

Beteiligte

STEKO Industriemontage

Finanzamt Speyer-Germersheim

STEKO Industriemontage GmbH

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 04.04.2007; Aktenzeichen I R 57/06; BFH/NV 2007, 2028)

 

Tatbestand

„Körperschaftsteuer ‐ Übergangsbestimmungen ‐ Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften“

In der Rechtssache C-377/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2007, in dem Verfahren

Finanzamt Speyer-Germersheim

gegen

STEKO Industriemontage GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ileši&ccaron,; A. Tizzano, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 EG.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Speyer-Germersheim (im Folgenden: Finanzamt) und der STEKO Industriemontage GmbH (im Folgenden: STEKO) über die Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer von STEKO für die Jahre 2001 und 2002.

Nationaler rechtlicher Rahmen

3

Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1999 in der am 14. September 2000 geänderten Fassung (im Folgenden: KStG a. F.) blieben bei den in dieser Bestimmung genannten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt waren, Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz. Voraussetzung dafür war nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 8b Abs. 5 oder § 26 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes eine Mindestbeteiligungsquote von 10 %.

4

Unter den gleichen Voraussetzungen ordnete § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG a. F. ein Abzugsverbot für Verluste aus der Veräußerung solcher Beteiligungen an. Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass von diesem Verbot Gewinnminderungen aufgrund eines Ansatzes der Beteiligungen mit ihrem niedrigeren Teilwert (Teilwertabschreibung) nicht erfasst worden seien.

5

Sofern eine inländische Gesellschaft Beteiligungen an inländischen Gesellschaften ‐ und zwar unabhängig von deren Höhe ‐ oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften von unter 10 % hielt, richtete sich die Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 2 KStG a. F. in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

6

Danach unterlagen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft der Steuerpflicht, und Verluste aus der Veräußerung der genannten Beteiligungen und aus Teilwertabschreibungen konnten steuerlich geltend gemacht werden.

7

Im Zuge der körperschaftsteuerrechtlichen Systemumstellung vom früher anwendbaren Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren wurde das Körperschaftsteuergesetz durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, S. 1433) geändert.

8

Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 23. Oktober 2000 geänderten Fassung (im Folgenden: Körperschaftsteuergesetz/KStG n. F.) bleiben nunmehr Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften und Personenvereinigungen unabhängig davon außer Ansatz, ob es sich um Beteiligungen an inländischen oder an ausländischen Gesellschaften handelt und in welcher Höhe sie bestehen.

9

§ 8b Abs. 3 KStG n. F. sieht vor, dass Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts der Beteiligungen (Teilwertabschreibung) oder durch deren Veräußerung entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind.

10

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG n. F. enthält eine Übergangsregelung für die Anwendung von § 8b Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

11

Danach ist, wenn die Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft besteht, § 8b Abs. 2 und 3 KStG n. F. regelmäßig ...

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