In Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Summe der folgenden Beträge aufzunehmen:
- Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld),
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG
- Aufstockungsbeträge und Zuschläge bei Altersteilzeit.
Diese steuerfreien Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt[1] und werden bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. Ein Großbuchstabe U ist hierfür nicht zu bescheinigen.
Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind nur die gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu übermitteln. Erhält der Arbeitnehmer Krankengeld i. H. d. Kurzarbeitergelds[2], ist dieses nicht zu bescheinigen.
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