In Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Summe der folgenden Beträge aufzunehmen:

Diese steuerfreien Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt[1] und werden bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. Ein Großbuchstabe U ist hierfür nicht zu bescheinigen.

Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind nur die gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu übermitteln. Erhält der Arbeitnehmer Krankengeld i. H. d. Kurzarbeitergelds[2], ist dieses nicht zu bescheinigen.

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