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Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.16 Nummer 20: Auslösungen bei Auswärtstätigkeiten

Manuel Ehret
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Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit bis zur Höhe der gesetzlichen Verpflegungspauschalen von 14 EUR oder 28 EUR bzw. der Auslandstagegelder steuerfrei ersetzen.[1] Die Summe der steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse muss der Arbeitgeber grundsätzlich in Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung aufnehmen.

Hat der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlichen Verpflegungspauschalen erstattet und pauschal versteuert[2], dürfen diese Beträge nicht in dieser Zeile eingetragen werden. Die höheren Beiträge sind individuell zu versteuern und zu verbeitragen und deshalb in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

 
Hinweis

Großbuchstabe M bei unentgeltlichen Mahlzeiten bis 60 EUR

Für unentgeltliche Mahlzeiten bis 60 EUR, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden und die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, ist grundsätzlich – unabhängig von der Zahl der gewährten Mahlzeiten – der Großbuchstabe M in Nummer 2 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Bescheinigung von Leistungen des Arbeitgebers bei Auswärtstätigkeiten

Ein Arbeitnehmer erhält auf Veranlassung seines Arbeitgebers im Rahmen einer eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mittagsmahlzeit zugewendet (Abwesenheit: 10 Stunden). Das Mittagessen kostet 20 EUR. Der Arbeitnehmer erhält darüber hinaus nach der betrieblichen Reisekostenregelung ein pauschales Tagegeld von 5 EUR für Getränke.

Ergebnis: Die Versteuerung der zugewendeten Mittagsmahlzeit mit dem Sachbezugswert entfällt, da beim Arbeitnehmer aufgrund der Abwesenheit von 10 Stunden ein Werbungskostenabzug i. H. d. Verpflegungspauschale grun...

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