1 Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Während des Bezugs einer Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG besteht eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung fort, es sind jedoch versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
2 Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
Entschädigungen, die aus einer Beschäftigung heraus gezahlt werden (z. B. als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen), sind dem Grunde nach als Arbeitsentgelt zu bewerten.[1] Dabei sind lohnsteuerfreie Entschädigungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, z. B. Aufwandsentschädigungen, Mankogeld, Werkzeuggeld. Entschädigungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Abfindungen und wie diese zu behandeln.
3 Ausgleich für Aufgabe oder Nichtausüben einer Tätigkeit
Entschädigungen für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit sind als Arbeitsentgelt zu bewerten.[1] Lohnsteuerfreie Entschädigungen dieser Art sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Entschädigungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Abfindungen und wie diese zu behandeln.
4 Abnutzungsentschädigung
Lohnsteuerfreie Entschädigungen für die Abnutzung (z. B. von Werkzeugen) sind auch nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Zeitaufwandsentschädigung
Entschädigungen für den Zeitaufwand des Arbeitnehmers (z. B. Wartung und Reinigung der Werkzeuge) sind beitragspflichtig.
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