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Entgeltfortzahlung: Feiertage

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das deutsche Arbeitszeitrecht sieht als Grundsatz vor, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ruht. Noch von starren Arbeitszeitregelungen ausgehend stellt sich für den Gesetzgeber das Sonntagsarbeitsverbot nicht als entgeltfortzahlungsrechtliches Problem dar, weil der Sonntag und häufig auch der Sonnabend ohnehin arbeitsfrei sind, mithin keine Arbeit ausfällt. An Werkfeiertagen kann es hingegen zu Arbeitsausfällen kommen. Die Konsequenzen bürdet der Gesetzgeber einseitig dem Arbeitgeber auf, indem er ihn zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, das der Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeit erhalten hätte. Sichergestellt sein muss nur, dass die Arbeit ausschließlich infolge des Feiertages ausgefallen ist. Im Fall unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers vor oder nach Feiertagen entfällt die Feiertagsentgeltfortzahlungsverpflichtung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

1 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber daher in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das Gesetz spricht den Anspruch Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 EFZG zu. Keinen Anspruch haben daher alle diejenigen, die nach den allgemeinen Regeln keine Arbeitnehmer sind (z.B. Heimarbeiter – siehe dazu aber § 11 EFZG). Innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer wird nicht differenziert. Auch befristet beschäftigte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Feiertagslohnzahlung ebenso wie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Voraussetzung für den Ansp...

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