Überblick

Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, werden vor Kündigungen durch den Arbeitgeber weitgehend geschützt. Ohne die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch Behörden kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden; sie ist unwirksam (§ 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht (ordentliche, außerordentliche Beendigungskündigung und Änderungskündigungen). Liegt die Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz bzw. der von ihr bestimmten Stelle vor Ausspruch der Kündigung nicht vor, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Die Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde kann beinhalten, dass eine Kündigung nur zum Ende der Elternzeit ausgesprochen werden darf. Enthält eine Zulässigkeitserklärung diese Besonderheit nicht, muss der kündigende Arbeitgeber die individuell gültige Kündigungsfrist einhalten.

Der Arbeitnehmer muss auch im Fall des Sonderkündigungsschutzes wegen Elternzeit die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer die behördliche Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung bekannt gegeben wird (§ 4 Satz 4 KSchG).

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