Die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Weiternutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern während Elternzeit, Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs hängt davon ab, ob es sich um ein Fahrrad oder E-Bike handelt, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist und dem Arbeitnehmer durch eine Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, oder ob es sich um ein E-Bike handelt, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Für E-Bikes, die verkehrsrechlich ein Kfz darstellen, gelten dieselben Grundsätze wie bei der Weiternutzung eines Dienstwagens.

Darf ein Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nutzen, ist diese Nutzung lohnsteuerfrei.

[1] S. Übersicht zur Besteuerung von (Elektro-)Diensträdern.

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