Die SBV ist nicht nur rechtlich nach § 182 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Sie bedarf auch dessen faktischer Unterstützung, denn der Betriebsrat ist der Träger der Mitbestimmungsrechte. Um die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betriebsrat zur Geltung bringen zu können, ist der SBV in § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX das Recht eingeräumt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, sich an der Beratung zu beteiligen sowie Anträge zur Tagesordnung zu stellen und Beschlüsse des Betriebsrats zu beanstanden.
Das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen, umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, sowie an sogenannten "Monatsgesprächen" und Erörterungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber.
Eingeschlossen ist auch das Recht, an der konstituierenden Sitzung von Betriebs- oder Personalrat teilzunehmen. Auch wenn auf dieser Sitzung nur der Vorsitzende gewählt wird, gibt es keine Gründe dafür, dass entgegen dem Wortlaut § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einschränkend auszulegen wäre. Zur Gewährleistung des Rechts der Vertrauensperson auf Teilnahme an den Sitzungen kann eine einstweilige Verfügung ergehen, die auch das Ergebnis eines künftigen Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen kann. Das Teilnahmerecht ist nicht auf Ausschüsse des Betriebsrats beschränkt. Ausdrücklich ist das Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Arbeitsschutzausschusses in § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aufgenommen; denn dieser Ausschuss wird nach § 11 ASiG allein vom Arbeitgeber gebildet. Dieses Recht zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen schließt jedoch nicht die Teilnahme an jedem Erörterungsgespräch ein, das z...