Auf leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung. Die Einstellung eines leitenden Angestellten ist daher mitbestimmungsfrei. Sie ist dem Betriebsrat gemäß § 105 BetrVG lediglich rechtzeitig mitzuteilen.

Besteht ein Sprecherausschuss, ist dieser ebenfalls gemäß § 31 Abs. 1 SprAuG zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflichten ist jedoch folgenlos.

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