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Bezugsgröße / Sozialversicherung

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1 Wert der Bezugsgröße

Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2026 jährlich 47.460 EUR (2025: 44.940 EUR). Monatlich beträgt sie 3.955 EUR (2025: 3.745 EUR).

Als Bezugsgröße i. S. d. Sozialversicherung gilt das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung (ohne Auszubildende) im vorvergangenen Kalenderjahr, gerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.[1] Bis zum 31.12.2024 existierte wegen der getrennten Rechtskreise Ost und West für das Beitrittsgebiet eine separate Bezugsgröße. Diese wurde abweichend ermittelt, indem die Entwicklung der Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet besonders berücksichtigt wurden. Für die Zeit ab 1.1.2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.[2]

Durch die Anbindung der Bezugsgröße an das durchschnittliche Arbeitsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des jeweils vorvergangenen Kalenderjahres ist die Bezugsgröße dynamisch. Die Bezugsgröße wird jährlich in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung veröffentlicht.

[1] § 18 Abs. 1 SGB IV.
[2] § 18 Abs. 2 SGB IV.

2 Von der Bezugsgröße abgeleitete Werte

 
Mindest-/Höchstjahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung Der Mindestjahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 % der Bezugsgröße (2026: 18.984 EUR/bundeseinheitlich) und für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 % der Bezugsgröße (2026: 28.476 EUR/bundeseinheitlich). Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt das 2-Fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2026: 94.920 EUR/bundeseinheitlich).
Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung[1] Sie beträgt für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße....

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