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Bewerbung / Lohnsteuer

Marcus Spahn
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1 Bewerbungskostenersatz ist steuerpflichtig

Bewerbungskosten sind steuerlich Werbungskosten. Der Bewerber kann sie in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Zu den Bewerbungskosten gehören die Kosten für

  • aufgegebene Stellenanzeigen,
  • Bewerbermappen,
  • Lichtbilder,
  • Kopien oder Gebühren zur Beglaubigung von Unterlagen,
  • Porto,
  • polizeiliche Führungszeugnisse,
  • Bescheinigungen,
  • Literatur und
  • Kurse für das Vorstellungsgespräch etc.

Will der zukünftige Arbeitgeber derartige Kosten ersetzen, handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Achtung

Erstattungen für verpflichtende Führungszeugnisse führen nicht zu Arbeitslohn

Nach der Rechtsprechung führen Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, nicht zu Arbeitslohn.[1]

Unter Einschränkungen ist das Urteil auf andere Fälle übertragbar, in denen der Arbeitgeber zur Einholung von Führungszeugnissen rechtlich verpflichtet ist, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich.

[1] BFH, Urteil v. 8.2.2024 – VI R 10/22, BStBl 2024 II S. 527.

2 Reisekostenerstattung ist steuerfrei

Durch die persönliche Vorstellung eines Stellenbewerbers können Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten entstehen. Steuerlich handelt es sich um Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.

Steuerfreie Arbeitgebererstattung möglich

Erstattet der Stellenanbieter einem Stellenbewerber die für das Vorstellungsgespräch entstandenen Aufwendungen, z. B. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder bis zu 0,30 EUR je Kilometer bei Benutzung eines Pkw, oder Verpflegungspauschbeträge wie bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten, sind diese Ersatzleistungen als Reisekosten steuerfrei.

Steuerfreiheit auch bei erfolgloser Bewerbung

Di...

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