Wege von und zu betrieblichen Veranstaltungen sind grundsätzlich unfallversichert. Betriebsfeiern unterliegen dem Schutz der Unfallversicherung dagegen nur, wenn sie sich im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränken. Außerdem müssen sie dem Zweck dienen, dass das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Daher muss die Betriebsveranstaltung allen Beschäftigten offenstehen und auch vom Programm her darauf ausgerichtet sein, dass "Wir-Gefühl" zu stärken. Sportliche Veranstaltungen wie Fußballturniere sind nur dann versichert, wenn sie in eine größere Veranstaltung eingebunden sind, die die ganze Belegschaft anspricht, und nicht nur sportinteressierte Mitarbeiter einbezieht.
Es ist nicht erforderlich, dass die Unternehmensleitung persönlich oder eine von ihr beauftragte Person an der Feier teilnimmt.
Ebenso muss der Unternehmer nicht selbst als Veranstalter auftreten. Diese Rolle kann auch der Betriebsrat übernehmen. Es genügt, wenn der Unternehmer die Veranstaltung billigt und fördert, der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für den Unternehmer handelt.
Keine Teilnahme durch den gesamten Betrieb
Für die Anerkennung einer Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist es nicht erforderlich, dass der gesamte Betrieb an der Feier teilnimmt. Es genügt, wenn abgrenzbare Organisationseinheiten mit Billigung der Leitung eigene Weihnachtsfeiern durchführen. Das Bundessozialgericht hat allerdings betont, dass mit der Einladung der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden muss, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme müsse daher grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen ...