7.2.1 Entscheidungen außerhalb von Betriebsprüfungen durch die Einzugsstelle

Für verbindliche Entscheidungen in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen in Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen sind außerhalb von Betriebsprüfungen ausschließlich die Krankenkassen zuständig.[1] Dies gilt auch, wenn nur die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zu einem Zweig der Sozialversicherung zu entscheiden ist.[2] Verbindliche Entscheidungen können nur von der zuständigen Krankenkasse getroffen werden, bei der der Arbeitnehmer versichert ist bzw. bei der er zuletzt versichert war. War der Arbeitnehmer noch nie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, kann die zuständige Krankenkasse frei gewählt werden.[3]

In Einzelfällen ist auch der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Dies ist jedoch auf allgemeine Informationen zu versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten begrenzt.[4]

7.2.2 Statusentscheidungen

Die Beteiligten (Auftraggeber/Arbeitgeber bzw. Auftragnehmer/Arbeitnehmer) können schriftlich eine Statusfeststellung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Hierfür ist bundesweit die Clearingstelle der DRV Bund zuständig.

Das Statusanfrageverfahren ist nur außerhalb von Betriebsprüfungen zulässig. Hat der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Statusanfrage bereits eine Betriebsprüfung schriftlich angekündigt, erfolgen Statusentscheidungen ausschließlich im Rahmen der Betriebsprüfung.

Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen

Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen von § 7a Abs. 6 SGB IV erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Dagegen beginnt die Versicherungspflicht stets rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung, sofern die Entscheidung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung gefällt wird.

Prognoseentscheidungen, Gruppenfeststellungen & Antragsrecht Dritter

Seit April 2022 entscheidet die Clearingstelle nur noch über den Erwerbsstatus (Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) und nicht mehr über die Feststellung der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung (Elementenfeststellung). Seither ist es zusätzlich möglich, Prognoseentscheidungen oder gutachterliche Gruppenfeststellungen zu beantragen. Wenn in einem Vertragsverhältnis drei Parteien involviert sind, wird auch die dritte Partei ein eigenes Antragsrecht haben. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens können die Beteiligten nach Einreichen des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen. Die vier neuen Instrumente – Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, Antragsrecht Dritter und mündliche Anhörung – sind bis zum 30.6.2027 zeitlich begrenzt.

7.2.3 Leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit ist an die von der Clearingstelle der DRV Bund mittels rechtskräftigem Verwaltungsakt getroffenen Entscheidungen leistungsrechtlich gebunden.[1] Sie ist für Entscheidungen zur Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit von Beschäftigungen nicht zuständig. Dies gilt auch für Entscheidungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV(GR v. 13.4.2010).

[1] § 336 SGB III.

7.2.4 Entscheidungen im Rahmen der Betriebsprüfung

Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen berechtigt und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbeitrag und der Künstlersozialabgabe sowie den Meldepflichten stehenden Sachverhalte zu prüfen, zu beurteilen und zu entscheiden. Sie erlassen die entsprechenden Bescheide einschließlich der Widerspruchsbescheide und sind vor den Sozialgerichten aktiv legitimiert. Beanstandungen zu unfallversicherungsrechtlichen Sachverhalten werden dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mitgeteilt, der für die Bescheiderteilung zuständig ist.[1]

 
Hinweis

Angehörige des Arbeitgebers/GmbH-Geschäftsführers im Betrieb

Sind im Betrieb Erwerbstätige vorhanden, die Angehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge) oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind und deren Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist, so werden bei jeder Betriebsprüfung Verwaltungsakte zum sozialversicherungsrechtlichen Status erlassen.[2]

 
Wichtig

Entscheidungen der Krankenkassen können geändert werden

Im Rahmen einer Betriebsprüfung können auch die von Krankenkassen getroffenen Entscheidungen, ggf. unter Beachtung von Vertrauensschutzgründen, abgeändert oder aufgehoben werden. Diese Entscheidung kann von den Einzugsstellen nicht angefochten werden. Die Aufgabe der Einzugsstellen besteht darin, die Bescheide umzusetzen und für einen vollständigen Beitragseinzug zu sorgen.[3]

[2] Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger v. 24.3.2021 in Zusammenhang mit der Entscheidung des BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R.

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