Zusammenfassung

 
Begriff

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Unternehmen und Verwaltungen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung. Der genaue Umfang dieser Betreuung muss auf Basis der Vorgaben der DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ermittelt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend für die Ermittlung des Betreuungsumfangs ist die DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" in der Fassung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Sie basiert auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 15 SGB VII.

1 Grundprinzip: Bedarfsorientierte Betreuung

Mit der DGUV Vorschrift 2 wurde ein neues Grundprinzip für die Ermittlung und Festlegung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuungsleistungen etabliert:

  • Grundsätzlich müssen zunächst die Inhalte der Betreuung konkret anhand des Bedarfs des jeweiligen Betriebs ermittelt und zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden. Die in der DGUV Vorschrift 2 beschriebenen Aufgabenfelder und -kataloge stecken präzise den Rahmen für die Betreuungsleistungen ab.
  • Auf Basis der ermittelten Leistungen ist dann der erforderliche Aufwand festzulegen und im Betrieb zu vereinbaren. Dieser leistungsorientierte Ansatz tritt anstelle pauschal vorgegebener Einsatzzeiten.

2 Betreuungsmodelle

Die Regelungen der DGUV-V 2 geben den Arbeitgebern mehr Freiräume im Arbeitsschutz, aber auch mehr Eigenverantwortung. Wie das genau aussieht, hängt von der Größe des Unternehmens ab:

In Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern hat der Unternehmer die Wahl:

  • er lässt sich in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren (sog. alternative Betreuung) oder
  • er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung, die je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von 1 bis 5 Jahren zu wiederholen ist, und aus der anlassbezogenen Betreuung, die für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung festlegt.

In Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gilt die Regelbetreuung, bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil der Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz wie z. B. Gefährdungsbeurteilung, die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Beratung zu allgemeinen Themen des Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.

Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern können je nach Vorgaben der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden.

3 Kleinbetriebsbetreuung

3.1 Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern

Der Umfang der Betreuung wird in Anlage 1 DGUV-V 2 geregelt. Die Regelbetreuung für Betriebe mit durchschnittlich bis zu 10 Mitarbeitern besteht aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung. Zur Grundbetreuung gehört im Wesentlichen die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies umfasst auch die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle sowie die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten.

Die Aufgaben der Grundbetreuung müssen in regelmäßigen Intervallen oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden. Wie oft das anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebs in die Betreuungsgruppe, die der zuständige Unfallversicherungsträger auf der Grundlage des Gefahrenpotenzials, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten vorgenommen hat:

  • Gruppe I nach max. 1 Jahr,
  • Gruppe II nach max. 3 Jahren,
  • Gruppe III nach max. 5 Jahren.

Der Betreuungsumfang ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten abhängig, sondern von den tatsächlich im Betrieb existierenden Gefährdungen.

Der Arbeitgeber ist zusätzlich verpflichtet, sein Unternehmen bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Die entsprechenden Anlässe sind in der DGUV-V 2 aufgeführt.

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Unternehmer gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen können. Der Betrieb muss über aktuelle schriftliche Unterlagen verfügen, aus denen die Durchführung der Grundbetreuung, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen und das Resultat von deren Überprüfung hervorgehen. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren. Sie müssen wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit ihr Ansprechpartner ist.

3.2 Bedarfsorientierte alternative Betreuung der Betriebe bis zu 50 Mitarbeitern

Die Art der ...

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