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Betreuungsumfang

Dipl.-Ing. Gerhard Strothotte
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Zusammenfassung

 
Begriff

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen Unternehmen und Verwaltungen gemäß Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung. Der genaue Umfang dieser Betreuung muss auf Basis der Vorgaben der DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ermittelt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend für die Ermittlung des Betreuungsumfangs ist die DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" in der Fassung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers. Sie basiert auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 15 SGB VII.

1 Grundprinzip: Bedarfsorientierte Betreuung

Mit der DGUV Vorschrift 2 wurde ein neues Grundprinzip für die Ermittlung und Festlegung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuungsleistungen etabliert:

  • Grundsätzlich müssen zunächst die Inhalte der Betreuung konkret anhand des Bedarfs des jeweiligen Betriebs ermittelt und zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden. Die in der DGUV Vorschrift 2 beschriebenen Aufgabenfelder und -kataloge stecken präzise den Rahmen für die Betreuungsleistungen ab.
  • Auf Basis der ermittelten Leistungen ist dann der erforderliche Aufwand festzulegen und im Betrieb zu vereinbaren. Dieser leistungsorientierte Ansatz tritt anstelle pauschal vorgegebener Einsatzzeiten.

2 Betreuungsmodelle

Die Regelungen der DGUV-V 2 geben den Arbeitgebern mehr Freiräume im Arbeitsschutz, aber auch mehr Eigenverantwortung. Wie das genau aussieht, hängt von der Größe des Unternehmens ab:

In Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern hat der Unternehmer die Wahl:

  • er lässt sich in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren (sog. alternative Betreuung) oder
  • er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung, die je nach Gefährdungsla...

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