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Berufsordnung der Rechtsanwälte / §§ 11 - 18 Dritter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats

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§ 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung der Mandantschaft

 

(1) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und die Mandantinnen und Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. 2Es ist ihnen insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

 

(2) Anfragen der Mandantinnen und Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

§ 12 Umgehungsverbot

 

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter mit diesen unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

 

(2) 1Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 2Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter sind unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihnen eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.

§ 13 Versäumnisurteil

[1] Aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1999, BGBl 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36.

§ 14 Zustellungen

1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. 2Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigern, müssen sie dies der absendenden Stelle unverzüglich mitteilen.

§ 15 Mandatswechsel

 

(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten übertragene Mandat übernehmen, haben sicherzustellen, dass diese von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt werden.

 

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die neben anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Mandat übernehmen, haben diese unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.

 

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht,...

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