Zusammenfassung

 
Begriff

Fach- bzw. Berufsfachschulen zählen nicht zu den anerkannten Ausbildungsstätten des Zweiten Bildungsweges. Es handelt sich dabei um Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In der Pflegeversicherung werden Fach- und Berufsfachschüler ausdrücklich als versicherungspflichtige Personenkreise in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI genannt. Die Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI schließt diese Versicherungspflicht jedoch aus. Nach § 20 Abs. 3 SGB XI sind freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 10 SGB V definiert.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer an einer anerkannten privaten Berufsfachschule ist Thema eines BSG-Urteils gewesen (BSG, Urteil v. 7.11.1995, 12 RK 38/94).

Sozialversicherung

1 Versicherungspflicht

Fach- bzw. Berufsfachschüler unterliegen nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Auszubildende des Zweiten Bildungsweges. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sie nicht versicherungspflichtig.

2 Staatlich geprüfte Sportlehrer

Die Rechtsprechung[1] hat entschieden, dass eine Ausbildung zum staatlich geprüften Sportlehrer an einer anerkannten privaten Berufsfachschule nicht unter den "Zweiten Bildungsweg" fällt und demzufolge auch keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V auslöst. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt befinden.

3 Familienversicherung/freiwillige Krankenversicherung

Der Fach- oder Berufsfachschüler kann sich bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen familienversichern. Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, kann der Fach- oder Berufsfachschüler seine Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen.[1] Freiwillig krankenversicherte Fach- oder Berufsfachschüler sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

4 Zuständige Krankenkasse

Fach- und Berufsfachschüler können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wählen. Da keine Krankenversicherungspflicht besteht, kann auch eine private Krankenversicherung gewählt werden. Bei einem Krankenkassenwechsel oder der Kündigung der Mitgliedschaft sind Fristen zu beachten.

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