Bei einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudium des Kindes erhalten Eltern dafür den Kinderfreibetrag oder Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte/Einnahmen des Kindes.[1] Bei auswärtiger Unterbringung des Kindes gibt es einen Ausbildungsfreibetrag i. H. v. 1.200 EUR.[2]

 
Achtung

Kein Kindergeld nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat. Ein Abbruch zeigt sich in der Abmeldung des Kindes von der (Hoch-)Schule oder dessen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.[3]

Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung (länger als 6 Monate) unterbleiben.[4]

Anspruch nach Abschluss der ersten Berufsausbildung

Ein Kind wird bezüglich des Kindergeldes nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.[5]

Die Regelung zur Zahlung des Kindergeldes gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.

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