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Berufsausbildung / 5.1.1 Kinderfreibetrag und Kindergeld

Ulrike Fuldner
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Bei einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudium des Kindes erhalten Eltern dafür den Kinderfreibetrag oder Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte/Einnahmen des Kindes.[1] Bei auswärtiger Unterbringung des Kindes gibt es einen Ausbildungsfreibetrag i. H. v. 1.200 EUR.[2]

 
Achtung

Kein Kindergeld nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat. Ein Abbruch zeigt sich in der Abmeldung des Kindes von der (Hoch-)Schule oder dessen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.[3]

Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung (länger als 6 Monate) unterbleiben.[4]

 
Hinweis

Kindergeldanspruch für ein im Ausland studierendes Kind kann gefährdet sein

Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland wie z. B. Australien[5] zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz und damit den Anspruch auf Kindergeld in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres bereits fest, dass dies nicht der Fall sein wird, entfällt der Kindergeldanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt.[6]

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im außereuropäischen Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen od...

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