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Ausbildungsfreibetrag

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Zusammenfassung

 
Begriff

Neben den kindbedingten Entlastungen durch den Kinderfreibetrag und dem sog. Bedarfsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) können Eltern für auswärts wohnende Kinder über 18 Jahre einen Ausbildungsfreibetrag erhalten. Der Ausbildungsfreibetrag ist unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für den Ansatz des Ausbildungsfreibetrags regelt § 33a Abs. 2–4 EStG. Verwaltungsanweisungen dazu enthalten R 33a.2 EStR und H 33a.2 EStH.

Lohnsteuer

1 Höhe des Ausbildungsfreibetrags und Voraussetzungen

Eltern können zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag und zum Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ihres Kindes (sog. BEA-Freibetrag)[1] einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR.[2] jährlich auf Antrag erhalten, wenn das Kind

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. sich in Berufsausbildung befindet[3] und
  3. auswärtig untergebracht ist.[4]

Weitere Voraussetzung ist, dass der Elternteil

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
  • für das Kind Kindergeld erhält oder es bei der als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) zu berücksichtigenden Kinderfreibetragszahl erfasst ist.[5]

Für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind steht dem Steuerpflichtigen kein Ausbildungsfreibetrag zu.[6]

Der Ausbildungsfreibetrag kann als Freibetrag bei den ELStAM eingetragen werden. In der Einkommensteuererklärung wird der Ausbildungsfreibetrag aufgrund der Angaben in der Anlage Kind berücksichtigt.

Ausbildung nach Wegfall der Kindergeldberechtigung

Bei Wegfall der Kindergeldberechtigung können Steuerpflichtige Ausbildungskosten für ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Für Kinder im Inland ist die Abziehbarkeit auf die Höhe des Grundfreibetrags[7] begrenzt, für Kinder im Ausland ist der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen.[8]

[1] § 32 Abs. 6 EStG.
[2] § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG.
[3]

S. Abschn. 2.

[4]

S. Abschn. 3.

[5] § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG.
[6] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.3.2018, 3 K 1651/16, rkr.
[7] § 33a Abs. 1 EStG,

BFH, Urteil v. 8.6.2022, VI R 45/20, BStBl 2023 II S. 23.

[8] Für Kinder im Ausland: BMF, Schreiben v. 18.12.2023, IV D 5 – S 2285/19/10001:004, BStBl 2023 I S. 2236; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl 2022 I S. 623, Rz. 37.

2 Voraussetzung der Berufsausbildung

Entscheidende Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag ist die Berufsausbildung[1] des Kindes. Hierzu zählt

  • der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, z. B. Gymnasien,
  • die praktische Berufsausbildung,
  • eine Lehre oder
  • Ausbildung an Fach(hoch)schulen und Universitäten.

Ein freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung. Für Kinder, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, wird kein Ausbildungsfreibetrag gewährt.[2]

Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbildung anerkannt werden, auch wenn sich dadurch die Kenntnisse der jeweiligen Landessprache verbessern. Sprachaufenthalte im Ausland können nur unter besonderen Umständen als Berufsausbildung anerkannt werden.[3]

Definition des Ausbildungszeitraums

Begünstigt ist der Zeitraum bis zum Abbruch oder Abschluss der Ausbildung, z. B. mit der bestandenen Lehre, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder Abschlussprüfung. Begünstigt ist auch die 4-monatige Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, wenn das Kind auswärts untergebracht ist.[4]

Pauschale Abgeltung der Ausbildungskosten

Das Finanzamt prüft nicht die Höhe der Kosten für die Berufsausbildung. Es müssen hierfür jedoch grundsätzlich Aufwendungen (z. B. Studiengebühren, Kosten für Fachliteratur, Kosten der auswärtigen Unterbringung) entstanden und vom Steuerpflichtigen (Elternteil) getragen worden sein.[5] Ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags zu prüfen.[6]

[1] § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG.
[2] BFH, Beschluss v. 25.11.2014, VI B 1/14, BFH/NV 2015 S. 332.
[3] BFH, Urteil v. 22.2.2017, III R 3/16, BFH/NV 2017 S. 1304.
[4] § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG.
[5] H 33a.2 EStH "Aufwendungen für die Berufsausbildung".
[6] Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 20.2.2013, 5 K 217/12, rkr.

3 Voraussetzung der auswärtigen Unterbringung

Es kommt nicht darauf an, ob die Berufsausbildung der entscheidende Anlass für die auswärtige Unterbringung im In- oder Ausland ist oder ob andere Gründe maßgebend sind.

Die Wohnung des Kindes kann auch in derselben politischen Gemeinde wie die Wohnung der Eltern liegen. Leben die Eltern in getrennten Haushalten, wird eine auswärtige Unterbringung nur anerkannt, wenn das Kind außerhalb der Haushalte beider Elternteile lebt.[1]

Ausbildungsfreibetrag auch bei verheirateten Kindern

Eine auswärtige Unterbringung liegt auch dann vor, wenn das beim Elternteil berücksichtigte Kind verheiratet ist, mit seinem Ehe-/Lebenspartner am Ausbildungsort eine eheliche Wohnung besitzt und dort wohnt.[2] Das gilt auch dann, wenn...

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