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Ausbildungsfreibetrag

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Zusammenfassung

 
Begriff

Neben den kindbedingten Entlastungen durch den Kinderfreibetrag und dem sog. Bedarfsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) können Eltern für auswärts wohnende Kinder über 18 Jahre einen Ausbildungsfreibetrag erhalten. Der Ausbildungsfreibetrag ist unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für den Ansatz des Ausbildungsfreibetrags regelt § 33a Abs. 2–4 EStG. Verwaltungsanweisungen dazu enthalten R 33a.2 EStR und H 33a.2 EStH.

Sozialversicherung: Beitragsfreiheit kann in der Sozialversicherung entsprechend der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bei steuerfreien und pauschal besteuerten Einkünften bestehen. Steuerliche Freibeträge wirken sich im Sozialversicherungsrecht nicht aus.

Lohnsteuer

1 Höhe des Ausbildungsfreibetrags und Voraussetzungen

Eltern können zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag und zum Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ihres Kindes (sog. BEA-Freibetrag)[1] einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR.[2] jährlich auf Antrag erhalten, wenn das Kind

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. sich in Berufsausbildung befindet[3] und
  3. auswärtig untergebracht ist.[4]

Weitere Voraussetzung ist, dass der Elternteil

  • unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und
  • für das Kind Kindergeld erhält oder es bei der als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) zu berücksichtigenden Kinderfreibetragszahl erfasst ist.[5]

Für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind steht dem Steuerpflichtigen kein Ausbildungsfreibetrag zu.[6]

Der Ausbildungsfreibetrag kann als Freibetrag bei den ELStAM eingetragen werden. In der Einkommensteuererklärung wird der Ausbildungsfreibetrag aufgrund der Angaben in der Anlage K...

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