Der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz wurde von der Bundesregierung auf 14,6 % festgesetzt. Für die Zuschussberechnung ist somit ein Beitragssatz i. H. v. 7,3 % (14,6 % : 2) zu berücksichtigen. Hinzu kommt der halbe kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Der Beitragssatz ist mit den beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu multiplizieren.

Im Jahr 2024 beträgt der Höchstbeitragszuschuss 377,78 EUR zzgl. des halben Zusatzbeitrags.

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