Bei befristeten Verträgen mit Schwangeren und anderen vergleichbar geschützten Personengruppen ist zu unterscheiden:
Wird der Tatbestand des besonderen Kündigungsschutzes wie z. B. des § 17 MuSchG erst nach Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses verwirklicht, wird die Arbeitnehmerin also erst während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist dieser nachträglich eingetretene Umstand für die gerichtliche Befristungskontrolle irrelevant. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Befristungsabrede sind die Umstände zum Zeitpunkt ihres Abschlusses.
Das Arbeitsverhältnis endet also mit Erreichen des vereinbarten Endtermins automatisch.
Schwangerschaft
Entgegen einer zuweilen anzutreffenden Auffassung verlängert sich das Arbeitsverhältnis nicht um die Zeit der Schutzfristen des MuSchG oder um die Elternzeit.
Anders beurteilen sich die Dinge allerdings, wenn
- der Arbeitgeber sich nur deshalb weigert, über den Endtermin des befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus, einen weiteren Arbeitsvertrag zu schließen, weil die Arbeitnehmerin schwanger ist und
- dies in einem hierüber geführten Arbeitsrechtsstreit auch gerichtsfest von der Arbeitnehmerin dargetan werden kann.
Für eine solche Situation hat das Arbeitsgericht Cottbus darauf erkannt, dass es dem Arbeitgeber als Rechtsmissbrauch verwehrt sei, sich "auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu berufen", weil dies ausschließlich wegen einer in der Vertragslaufzeit aufgetretenen Schwangerschaft geschah. In dieser Auffassung ist das Arbeitsgericht Cottbus durch eine Entscheidung des EuGH vom 4.10.2001 bestätigt worden. Danach kann die "Nichterneuerung" eines befristeten Vertrags zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht als eine nach der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG verbotene Kündigung angese...