Den Fall des gerichtlichen Vergleichs hat der Gesetzgeber unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ausdrücklich als Sachgrund zur Rechtfertigung einer Befristungsabrede aufgenommen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich hinreichende Gewähr für die Wahrung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers bietet.[1] Wird der Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf eine vertraglich vereinbarte Befristung durch Vergleich über einen zusätzlichen Zeitvertrag, d. h. durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien beendet, so liegt darin eine vermittelnde Lösung, die die Ungewissheit über die Wirksamkeit des ersten Arbeitsvertrags beseitigt. Das gegenseitige Nachgeben ist dann der sachliche Grund, der die Annahme einer Umgehung des zwingenden Kündigungsrechts ausschließt.[2]

Der Befristungsgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt demnach voraus[3]:

  1. Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen und
  2. Mitwirkung des Gerichts bei dem Zustandekommen des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Ein offener Streit zwischen den Parteien setzt voraus, dass sie unterschiedliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nachdrücklich seine Position vertritt, der darauf ablehnend reagiert. Vergleiche, die im Zusammenhang mit anderen Streitigkeiten stehen und eine Befristung des Arbeitsverhältnisses beinhalten, sind vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ausgeschlossen.[4]

Mit Urteil vom 15.2.2012[5] hat das BAG entschieden, dass ein gerichtlicher Vergleich, der einem schriftlichen Vorschlag der Parteien entspricht, kein Rechtfertigungsgrund für eine Befristung ist. Eine Einigung nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative ZPO ist demnach kein gerichtlicher Vergleich i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG. Die Wirkung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Befristung kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Vergleich selbst in seiner Wirksamkeit angegriffen wird. Für den gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative ZPO auf Vorschlag des Gerichts hat das BAG hingegen einen Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG anerkannt.[6]

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