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BE v. 06./07.12.2017: Leistungsrecht / TOP 1 § 24c SGB V bis Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24i SGB V - Mutterschaftsgeld, § 9 KVLG 1989 - Betriebshilfe;

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hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Sachstand:

Nach § 24c SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

  1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (§ 24d SGB V),
  2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 24e SGB V),
  3. Entbindung (§ 24f SGB V),
  4. häusliche Pflege (§ 24g SGB V),
  5. Haushaltshilfe (§ 24h SGB V),
  6. Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).

Mit dem gemeinsamen Rundschreiben vom 19./20.06.2017 hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zuletzt grundlegende Hinweise zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft veröffentlicht, insbesondere zum Anspruch sowie zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Darin sind bereits Aussagen zum Umgang mit den leistungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30 vom 29.05.2017, S. 1228 ff., s. Anlage 1), welche zum 30.05.2017 in Kraft getreten sind, enthalten.

Die übrigen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts treten zum 01.01.2018 in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vereinheitlichung der Berechnungsweise des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten (sogenannter Mutterschutzlohn), des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, welche nunmehr in den §§ 18 - 22 MuSchG (n. F.) geregelt werden.

In diesem Zusammenhang wird § 24i SGB V zum 01.01.2018 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter "§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1" durch die Angabe "§ 3" ersetzt.
    bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 3 Absatz 2" durch die Angabe "§ 3 Absatz 1"“ ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Für Mitglieder, die bei Beginn de...

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