Unverfallbarkeit bedeutet, dass eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs berechnet sich nach den in § 2 BetrAVG niedergelegten Grundsätzen.
1.1 Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften
Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2001 erteilt wurden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat. Bei Zusagen auf eine bAV, die vor dem 1.1.2001 erteilt wurden, gilt eine Übergangsregelung. Nach dieser wird die Unverfallbarkeit in 2 Schritten geprüft:
1. Schritt
Hat der Arbeitnehmer am Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die bisherigen Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit erfüllt?
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage bestand
seit 10 Jahren
oder
- seit 3 Jahren und er gehörte dem zusagenden Betrieb seit 12 Jahren an.
In diesen Fällen ist die Anwartschaft unverfallbar.
2. Schritt
Die Voraussetzungen sind am Tag des Ausscheidens noch nicht erfüllt. Es ist nun zu prüfen, ob er die neuen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit erfüllen würde, wenn ihm die Zusage erst am 1.1.2001 erteilt worden wäre.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage seit dem 1.1.2001 5 Jahre bestanden hat. Dies ist der Fall, wenn mit Ablauf des 31.12.2005 das Arbeitsverhältnis endete.
Zusagen auf eine bAV, die ab dem 1.1.2009 erteilt werden, sind bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat....