Ersetzt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit (umfangreicher) Reisetätigkeit die Kosten einer BahnCard oder stellt er ihm direkt eine BahnCard zur Verfügung, um auf diese Weise selbst erstattungspflichtige Fahrtkosten für Dienstreisen zu sparen, gehört die BahnCard zu den steuerfreien Reisekosten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass durch die Anschaffung der BahnCard geringere Fahrtkosten für die Dienstreisen entstehen als bei Ansatz der normalen Einzelfahrscheine für alle dienstlichen Bahnfahrten des Jahres (Vollamortisation). Die Anschaffung der BahnCard für dienstliche Reisen des Arbeitnehmers muss betriebswirtschaftlich günstiger sein. Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard auch für private Bahnreisen, liegt kein steuerpflichtiger Kostenersatz vor, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben ist. Die nachstehenden Regelungen gelten einheitlich für die BahnCard 25, 50 und 100 in der 1. sowie in der 2. Klasse.
Prognoseberechnung
Bei der BahnCard führt die Möglichkeit der privaten Mitbenutzung immer dann nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn sich durch die Dienstreisen für den Arbeitgeber eine Kostenersparnis durch die BahnCard ergibt, die größer ist als der Preis für die BahnCard. Dabei kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung prüfen, ob die Fahrtberechtigung bereits bei Hingabe insgesamt steuerfrei belassen werden kann. Liegen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard zusammen mit den ermäßigt abgerechneten dienstlichen Bahnfahrten unter den Fahrtkosten, die ohne die BahnCard entstanden wären, gehört der Kostenersatz zu den steuerfreien Reisekosten. Durch die Übernahme der BahnCard entstehen für den Arbeitgeber im Ergebnis geringere Betriebsausgaben, als dies beim normalen Bahntarif...