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Auslandstätigkeit / 2.1 Vertragliche Gestaltung eines Auslandseinsatzes

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Bei der vertraglichen Umsetzung und Ausgestaltung eines Auslandseinsatzes ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Auslandseinsatz mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn der Auslandseinsatz allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einvernehmliche) Vertragsänderung oder -ergänzung nötig.

Anordnung durch Weisungsrecht

Unproblematisch vom Weisungsrecht gedeckt ist der Auslandseinsatz, wenn der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung dazu enthält.

 
Praxis-Beispiel

Direktionsrechtsklausel

"Der Arbeitnehmer kann auch an einen Arbeitsort im Ausland eingesetzt werden."

Auch ohne eine solche Klausel werden kurzfristige Auslandseinsätze regelmäßig vom allgemeinen (d. h. nicht ausdrücklich im Vertrag geregelten) Weisungsrecht gedeckt sein.[1] Nach der neueren Rechtsprechung des BAG zeichnet sich zudem eine Tendenz zu großzügigerer Auslegung des Direktionsrechts in Arbeitsverhältnissen ab, in denen Auslandseinsätze angesichts einer zunehmend global vernetzten Weltwirtschaft zur arbeitsrechtlichen Normalität werden. Dem Arbeitsvertrag als solchem ist eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland nicht automatisch zu entnehmen.[2] So umfasst eine unternehmensweite Versetzungsklausel auch die Weisung, ins Ausland zu wechseln.[3] Anderes gilt nur, wenn sich die Beschränkung auf Einsatzorte im Inland ausdrücklich dem Arbeitsvertrag entnehmen lässt.[4] Die Anordnung des Auslandseinsatzes aufgrund des Weisungsrechts muss im Einzelfall nach billigem Ermessen ausgeübt werden (z. B. aufgrund der Schließung eines inländischen Standorts).[5]

Ist die längerfristige[6] Versetzung oder Entsendung ins Ausland vom Direktionsr...

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