BAföG wird grundsätzlich nur für den Besuch einer weiterführenden Bildungsstätte gewährt. Betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System) werden nicht gefördert. Auch bei dem Besuch von Berufsschulen werden keine Leistungen gezahlt.

Im Einzelnen wird die Ausbildungsförderung für den Besuch von

  • weiterführenden, allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen ab Klasse 10, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt sowie alle Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), sowie
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

geleistet.

Schüler dieser genannten Schulen erhalten nur dann BAföG, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen können und notwendigerweise auswärts untergebracht werden müssen. Dieses ist dann der Fall, wenn

  • die Ausbildungsstätte wegen der Entfernung nicht aus der Wohnung der Eltern zu erreichen ist,
  • die Schüler einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben.

BAföG wird außerdem gezahlt für den Besuch von

  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt; ab Klasse 11, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höhere Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen und Praktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule gefordert werden,
  • Fernunterrichtslehrgängen.
    Diese sind nur förderungswürdig, soweit sie nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind. Des Weiteren wird BAföG nur dann gezahlt, wenn der Fernlehrgang bereits mindestens 6 Monate gelaufen ist und die Vorbereitung auf den Abschluss in längstens 12 Monaten erreicht werden kann. Ausnahmen gelten für Fernlehrgänge zur Nachholung von Schulabschlüssen.

Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der o. g. Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.

 
Hinweis

Besonderheit bei privater Ausbildungsstätte

Problematisch kann der BAföG-Anspruch an einer privaten Ausbildungsstätte sein. Er besteht nur, wenn die Ausbildungsstätte einer staatlichen Einrichtung gleichzusetzen ist. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen BAföG-Behörden.

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