Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit, seine Klage nicht am Sitz oder der Niederlassung des Arbeitgebers zu erheben, sondern wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dem er bisher gewöhnlich seine Arbeit leistete.
Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat. Wenn ein gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt verrichtet hat (§ 48 Abs. 1a ArbGG).
Als spezielle Vorschrift geht § 48 Abs. 1a ArbGG der zivilprozessualen Vorschrift des § 29 ZPO vor.
Die Wahl des Gerichtsstandes des Arbeitsortes kommt aus praktischen Gründen den Arbeitnehmern entgegen, die fern vom Firmensitz und Niederlassung des Arbeitgebers eingesetzt werden.
Außendienstmitarbeiter, Montagearbeiter, Mitarbeiter im Homeoffice
Für die Bestimmung des Arbeitsorts ist maßgeblich, an welchem Ort der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Wird die Arbeitsleistung gewöhnlich an mehreren Orten erbracht, ist der Ort zu bestimmen, an welchem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung überwiegend erbringt. Vorübergehende Änderungen des Arbeitsorts sind unerheblich. Hat sich der Arbeitsort erst kurzfristig geändert, kommt es darauf an, ob an diesem Ort die Arbeitsleistung bis auf weiteres erbracht werden sollte.
§ 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG regelt, dass in Fällen, in denen Tätigkeiten vertragsgemäß an Orten in mehreren Gerichtsbezirken zu erbringen sind, und ein gewöhnlicher Arbeitsort i. S. v. Satz 1 nicht feststellbar ist, das Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, von dessen Bez...