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Arbeitszeugnis / 1.2 Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Stephan Wilcken
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Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor

  • bei Änderungen im Arbeitsverhältnis,
  • bei betrieblichen Veränderungen, z. B. Versetzung in einen anderen Bereich, Übernahme einer anderen Tätigkeit, Wechsel des Vorgesetzten, drohende Insolvenz des Arbeitgebers, Betriebsnachfolge oder Betriebsübergang, Personalabbaupläne, angekündigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • bei persönlichen Veränderungen, z. B. Unterbrechung der Beschäftigung wegen längerer außerbetrieblicher Fortbildungsmaßnahme, aufgrund von Elternzeit, Freistellung als Betriebsratsmitglied, Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sonstige Ruhensfälle, Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber,
  • zur Vorlage bei Banken, Behörden oder für Fortbildungsmaßnahmen.

Beschäftigte, die ein Zwischenzeugnis verlangen, müssen dies auch begründen, ansonsten kann der Arbeitgeber diesen Wunsch ablehnen.

Ein Arbeitnehmer kann auch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Zeugnis über Führung und Leistung vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn dieser den Betrieb nach Insolvenzeröffnung weiterführt.[1] Der Insolvenzverwalter hat in einem solchen Fall seinerseits einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Gemeinschuldner[2], den bisherigen Betreiber des Unternehmens oder Betriebs.[3]

[1] BAG, Urteil v. 30.1.1991, 5 AZR 32/90.
[2] § 97 Insolvenzordnung – InsO.
[3] BAG, Urteil v. 23.6.2004, 10 AZR 495/03.

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