Begriff

Ein Arbeitsvertrag i. S. d. § 611a BGB ist als wichtigster Unterfall des Dienstvertrags nach § 611 BGB das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die die wechselseitigen Rechte und Pflichten konkretisiert werden. Kennzeichnend für den Arbeitsvertrag ist die Erbringung der Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit nach Weisung des Arbeitgebers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Eine eigenständige Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts fehlt (bislang). Regelungen finden sich im Nachweisgesetz, in einigen Vorschriften der Gewerbeordnung (§§ 105, 106) oder im BGB (§§ 305 ff., 315, 611 ff.). Seit dem 1.4.2017 findet sich eine eigenständige gesetzliche Regelung des Arbeitsvertrags und des Arbeitnehmerbegriffs in § 611a BGB. Die inhaltlichen Grenzen des Arbeitsvertrags ergeben sich aus dem zwingenden Arbeitsrecht sowie zivilrechtlichen Maßstäben der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und Angemessenheit (§§ 305 f. BGB für allgemeine Vertragsbedingungen). Im Entgeltbereich gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Allgemeine Dokumentationspflichten bezüglich der Inhalte des Arbeitsvertrags ergeben sich aus dem Nachweisgesetz sowie dem Entgelttransparenzgesetz. Ergänzend können tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen Anwendung finden.

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