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Arbeitsvertrag mit leitenden Angestellten / 2.3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Dr. Peter H. M. Rambach
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Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit leitenden Angestellten gelten einige Besonderheiten. Grundsätzlich finden die Kündigungsfristen des § 622 BGB Anwendung, möglicherweise auch die tariflichen Kündigungsfristen, falls der leitende Angestellte nicht – wie häufig – außertariflicher Angestellter ist. Sollen einzelvertragliche Kündigungsfristen vereinbart werden, sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten. Grundsätzlich gilt jedoch zunächst die Vertragsfreiheit, wonach es zulässig ist, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. § 622 Abs. 5 Satz 1 BGB verbietet die Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen, als das Gesetz sie vorsieht. Bei der Verlängerung der Kündigungsfristen darf die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht länger sein als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Auch ist die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen nicht grenzenlos zulässig. Eine Grenze ergibt sich zunächst aus § 624 BGB und § 15 Abs. 4 TzBfG. Danach darf ein Arbeitnehmer maximal 5 ½ Jahre an den Arbeitsvertrag gebunden werden.[1] U. U. kann eine einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, als Verstoß gegen das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes[2] angesehen werden. Das BAG hat in einer älteren Entscheidung zwar insoweit eine Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ablauf eines 5-Jahresvertrags als wirksam angesehen.[3] Dass dies auch heute noch gilt, ist aber zumindest sehr zweifelhaft. Es wird immer dann eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB angenommen, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen und ihm einen angem...

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