Das Tragen von Berufs- oder Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber nur bei einem begründeten Interesse angeordnet werden. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung im Einzelfall hängt von der Abwägung zwischen unternehmerischem Interesse und dem betroffenen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab. Zudem muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden, wenn ein solcher im Betrieb besteht.

Das Tragen von Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit stellt einen Eingriff in die private Lebensführung des Arbeitnehmers dar, es dient allein dem Interesse des Arbeitgebers und kann regelmäßig nicht verpflichtend angeordnet werden.[1] Umgekehrt ist das Anlegen der Arbeitskleidung durch den Arbeitnehmer bereits zu Hause ohne Weiteres zulässig. Der Arbeitgeber hat zudem für ausreichende und angemessene Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zu sorgen; er kann die Beschäftigten nicht auf ein Umziehen in den Toiletten verweisen.[2]

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