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Arbeitgeberverband

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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitgeberverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zwecks gemeinsamer Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Interessen. Sie sind in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Das Recht, zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist durch die Verfassung als Grundrecht gesichert (Art. 9 Abs. 3 GG). Sozialpolitischer Gegenspieler auf Arbeitnehmerseite sind die Gewerkschaften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Art. 9 Abs. 3 GG enthält die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Koalitionsfreiheit und schützt auch Arbeitgeberverbände. Die interne Organisation des Arbeitgeberverbands richtet sich i. d. R. nach dem Vereinsrecht des BGB (§§ 21 ff. BGB). Die Befugnisse der Arbeitgeberverbände im Tarifrecht sind im TVG geregelt, die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im BetrVG.

Arbeitsrecht

1 Tarifrechtliche Bedeutung

Vereinigungen von Arbeitgebern können Tarifvertragsparteien sein.[1] Spitzenorganisationen von Arbeitgeberverbänden können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.[2]

§ 2 TVG zählt abschließend Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern als diejenigen auf, die Tarifvertragsparteien sein können und mithin Tariffähigkeit haben. Tariffähigkeit ist die Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler (= Tarifvertrag) die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten.[3] Die Tariffähigkeit entsteht nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist für deren Wirksamkeit Voraussetzung. Ist eine der Tarifvertragsparteien beim Abschluss des TV ...

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