Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
1 Abgrenzung der Körperschaftsteuerpflicht (Abs. 1)
1.1 Allgemeines
Rz. 1
§ 3 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit der Definition der Körperschaftsteuersubjekte in § 1 Abs. 1, insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 5. Die Vorschrift dient der Abgrenzung der Körperschaftsteuersubjekte von Personengesellschaften und natürlichen Personen, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen. Da es um die Abgrenzung der Steuersubjekte geht, wird die (Folge-)Frage der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in § 3 Abs. 1 nicht behandelt. Diese Frage stellt sich erst, wenn auf Grund der Abgrenzungsregelung des § 3 Abs. 1 feststeht, dass es sich um ein Körperschaftsteuersubjekt handelt, und wird dann nach § 1 bzw. § 2 beantwortet.
Für die Körperschaftsteuersubjekte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist die Eigenschaft als juristische Person (mit den für die Vorgesellschaft geltenden Besonderheiten, vgl. § 1 Rz. 93ff.), die sich nach dem Zivilrecht richtet und an die das Steuerrecht gebunden ist (vgl. § 1 Rz. 13 f.), eine genügende Abgrenzung. Als juristische Personen unterliegen sie zwingend der Körperschaftsteuer, so dass sich die Frage einer steuerlichen Zuordnung ihres Einkommens zu natürlichen Personen wegen des Trennungsprinzips nicht stellt. Auch die Abgrenzung von Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6) gegenüber Einkommensteuersubjekten bereitet keine Schwierigkeiten.
Anders ist es aber mit den Personenvereinigungen. Mit diesem Begriff können sowohl Körperschaftsteuersubjekte gemeint sein als auch Personenvereinigungen, die nicht selbst der Steuer unterliegen, sondern deren Besteuerungsgrundlagen nach dem Transparenzprinzip bei natürlichen Personen als Einkommensteuersubjekten zu erfassen sind. Es gibt Grenzfälle, in denen, wirtschaftlich betrachtet, zwischen einer körperschaftsteuerpflichtigen Verband...