1 Haftung für Arbeitslohn
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einbehalten. Der Arbeitgeber ist nur Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
Zuwendung von Arbeitslohn
Arbeitslohn sind gem. § 2 LStDV alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Insoweit ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
Die Zuwendung von Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft eine objektive Bereicherung erfährt.
Eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers ist z. B. nicht gegeben, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt und nur in einem geringen Umfang Arbeitslohn des ausgeschiedenen Arbeitnehmers des Arbeitgebers anzunehmen ist.
Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann auch nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse sind kein Arbeitslohn.
Gutschriften auf Wertguthabenkonten sind kein zugeflossener Arbeitslohn
Nur tatsächlich zugeflossener Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Durch die Zuführung von Arbeitslohn zu einem Wertguthabenkonto wird der Anspruch des Arbeitnehmers n...