Eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende betriebliche Übung findet auch zu Gunsten von neuen Arbeitnehmern Anwendung, es sei denn der Anspruch wurde vertraglich ausgeschlossen.[1] Gegenüber neuen Arbeitnehmern kann eine begünstigende betriebliche Übung durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers bei Vertragsschluss beseitigt werden.[2]

Zu den bestehenden Rechten und Pflichten, in die der Arbeitgeber durch einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB eintritt, gehören auch die Ansprüche aus betrieblicher Übung.

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