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Agile Arbeitsorganisation / 3 Legal Check: Agile Zusammenarbeit

Britta Redmann
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Im Rahmen eines vernetzten Arbeitens ist die Zusammenarbeit nicht unbedingt ausschließlich von Arbeitsverhältnissen geprägt. Da sich agiles Arbeiten eng an aktuellen Kundenbedürfnissen und damit oft verbunden auch an Kundenaufträgen orientiert, nutzen einige Firmen die Möglichkeit, Zeitarbeiter, freie Mitarbeiter bzw. Crowdworker einzusetzen. Gemeinsam ist diesen Rechtsverhältnissen, dass sie keine arbeitsvertragliche Beziehung begründen und in der Regel nur auf eine bestimmte Zeitspanne ausgerichtet sind. Damit entfallen für das Unternehmen alle gesetzlichen Anforderungen, die sich üblicherweise in einem Arbeitsverhältnis stellen.

Ob ein Unternehmen Arbeitsverhältnisse oder andere vertragliche Konstruktionen eingeht, unterliegt seiner unternehmerischen Freiheit. So hat auch das BAG zur unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers in einem Urteil ausgeführt:

Zitat

Die Gestaltung des Betriebs, die Frage, ob und in welcher Weise sich der Arbeitgeber wirtschaftlich betätigen will, ist Bestandteil der durch Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit. Zu dieser gehört das Recht, das Unternehmen aufzugeben, darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben soll, und festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen (BAG 26. September 2002 – 2 AZR 636/01 – zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31; 17. Juni 1999 – 2 AZR 522/98 – zu II 1 a der Gründe, BAGE 92, 61; Rost JbArbR Bd. 39 S. 83, 86) .... Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gleichermaßen gewährleistete Schutz der betroffenen Arbeitnehmer steht dem nicht entgegen. Die Berufswahlfreiheit i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG bietet keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen.[1]

Und auch in e...

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