Kurzbeschreibung

Muster bzw. Vorlage einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung zur Abänderung der aktuellen Arbeitsbedingungen. Dieses Gestaltungsmittel können Arbeitgeber einsetzen, wenn die angestrebte Änderung bisherigen vertraglichen Arbeitsbedingungen (wie Vergütung, Tätigkeit, Arbeitsort) weder einseitig durch Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts noch einvernehmlich durch eine Vertragsänderung erreichbar sind.

Vorbemerkung

Die Änderungskündigung ist ein Gestaltungsmittel, das vom Arbeitgeber dann eingesetzt werden kann, wenn die angestrebte Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen (wie Vergütung, Tätigkeit, Eingruppierung, Arbeitszeit, Arbeitsort) durch Ausübung des Direktionsrechts oder einvernehmliche Vertragsänderung nicht zu erreichen sind.

Eine Änderungskündigung besteht stets aus zwei Teilen: einer Beendigungskündigung und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Im Unterschied zur sog. Beendigungskündigung zielt die Änderungskündigung somit in erster Linie auf eine inhaltliche Änderung des Arbeitsverhältnisses ab. Sie entfaltet allerdings die gleichen Wirkungen wie die Beendigungskündigung, wenn der Kündigungsempfänger das Änderungsangebot nicht oder nicht rechtzeitig annimmt und in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung bestehen.

Für welche Beschäftigtengruppen kann dieses Muster einer Kündigung genutzt werden?

Neben der Kündigung eines regulären Arbeitsverhältnisses in Vollzeit kann diese Vorlage u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden:

  • Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
  • Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte[1]
  • Midijobber
  • Werkstudenten[2]
  • dual Studierende[3] und Auszubildende[4] während der Probezeit[5]
  • Praktikanten[6]
  • Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden[7]
  • Aushilfskräfte
  • Mitarbeiter in Elternzeit[8]
  • in Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
  • Ausländische Arbeitnehmer[9]
  • Menschen mit Schwerbehinderung[10]

Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in folgenden Fällen:

  • freie Mitarbeiter
  • Prozessbeschäftige[11]
  • Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.
[1] Da es sich bei einer Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist bei einer ausländischen Saisonarbeitskraft ggf. eine Übersetzung notwendig.
[2] Werkstudenten arbeiten primär aus ausbildungsfremden Gründen, d.h. sie arbeiten nicht, um zu "lernen", sondern um zu "verdienen", sie sind daher Arbeitnehmer und können normal gekündigt werden (HI936971). Häufig ist ihr Arbeitsverhältnis jedoch befristet, d.h. eine ordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn diese arbeitsvertraglich vorbehalten ist; außerdem sind bei der Kündigung minderjähriger Studierenden Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[3] Achtung: In der Praxis existieren vor allem drei Formen des dualen Studiums, die teilweise dem BBiG unterfallen (s. HI15275386). Ist dies der Fall, kann nach der Probezeit nicht ordentlich, sondern nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Liegt ein normales Arbeitsverhältnis vor, ist dieses häufig befristet, d.h. eine ordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn diese arbeitsvertraglich vorbehalten ist; außerdem sind bei der Kündigung minderjähriger Studierender Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[4] Achtung: Bei minderjährigen Auszubildenden sind Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[5] Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht ordentlich, sondern nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (HI908053).
[6] Ein Praktikantenverhältnis unterscheidet sich von einem Arbeitsverhältnis dadurch, dass es dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen dient, was jedoch nicht mit einer Berufsausbildung gleichgesetzt werden kann. Achtung: Es ist eine Unterscheidung zwischen freiwilligem und Pflichtpraktikum notwendig. Pflichtpraktikanten oder auch sog. "echte Praktikanten" sind solche, die ein Praktikum absolvieren, das von einer Prüfungsordnung zwingend vorgesehen ist (studien- bzw. ausbildungsbegleitende Praktika). Da Pflichtpraktika nicht dem BBiG unterfallen, sind keine besonderen Anforderungen an die Vertragsgestaltung zu stellen. Häufig ist ein Praktikumsvertrag jedoch befristetet, d.h. eine ordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn diese vertraglich vorbehalten ist; außerdem sind bei der Kündigung minderjähriger Praktikanten Besonderheiten zu beachten (HI521805). Bei freiwilligen Praktikanten hat der Arbeitgeber/Ausbilder die Grenzen und Vorgaben des BBiG zu beachten: Nach der Probezeit kann nicht ordentlich, sondern nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (HI908053).
[7] Achtung: Bei minderjährigen Studierenden sind Besonderheiten zu beachten (HI521805).
[8] Achtung: Hier ist der besondere Kündigungsschutz zu beachten (HI1330682).
[9] Da es sich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge