Eine Änderung der Arbeitsbedingungen kann grundsätzlich auch im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen. Das Änderungsangebot kann dabei sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Nimmt der Erklärungsgegner das Änderungsangebot nicht an, so verbleibt es bei den seitherigen Arbeitsbedingungen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird hierdurch nicht berührt.

Kommt es dagegen zu einer Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, so handelt es sich um einen Abänderungsvertrag[1] mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen ist. Bei der Festlegung des Änderungszeitpunkts sind die Arbeitsvertragsparteien an Kündigungsfristen nicht gebunden.

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